Schweigepflicht

Schweigepflicht

Alle Mitarbeiter der “klangflow” sowie ihre Hilfspersonen unterstehen der Schweigepflicht. Als solche kommen z.B. lernende Personen, Empfangspersonen, Praxisassistenten in Frage. IT-Dienstleister (Unternehmen) stellen grundsätzlich keine Hilfspersonen gemäss Artikel 321 StGB dar. Diese werden aber schriftlich mit einer Schweigepflicht-Erklärung an die Schweigepflicht gebunden. Grundsätzlich wahren alle Angestellten der “klangflow” über Tatsachen Verschwiegenheit, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut oder von ihnen wahrgenommen wurden.

Für die Weitergabe von Informationen, in welcher der Patient namentlich genannt wird, muss eine Einwilligung des Patienten vorhanden sein. Zweitmeinungen dürfen immer eingeholt werden, sofern der Patient nicht namentlich genannt wird. Wird der Patient von einem Therapeutenteam betreut, so darf eine stillschweigende Einwilligung für den Informationsaustausch innerhalb des Teams angenommen werden.

Die Schweigepflicht beinhaltet auch Informationen, die ihnen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anvertraut wurden, oder die sie in deren Ausübung wahrgenommen haben. Patientendaten dürfen gegenüber Dritten nur offenbart werden, wenn der Patient den Therapeuten von seiner Schweigepflicht befreit hat oder ein Gesetz es erlaubt. Dies gilt auch gegenüber dem Arbeitgeber eines erkrankten Arbeitnehmers.